In den letzten Jahren hat die Anzahl der Finanzstrafverfahren sowie Bestrafungen in diesem Bereich massiv zugenommen. Auch in Zukunft wird die Anzahl der Verfahren weiterhin zunehmen und an Bedeutung gewinnen. Die eingeleiteten Verfahren treffen längst nicht mehr ausschließlich große Steuersünder oder risikoreiche Betriebe wie Gastronomie und Bauwirtschaft. Sie haben längst Einzug in sämtliche Branchen und Betriebsgrößen gefunden.

Häufigster Auslöser für ein Finanzstrafverfahren sind Betriebsprüfungen, Lohnsteuer- und Lohnnebenkostenprüfungen sowie Ergebnisse und Feststellungen der Finanzpolizei. Auslöser sind weiters aber auch Anzeigen durch (ehemalige) unzufriedene Mitarbeiter, geschiedene Ehegatten, Konkurrenten und Nachbarn sowie sonstige Privatpersonen. Aber auch geringe Vergehen wie beispielsweise eine verspätet abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung oder die Nicht-Entrichtung von Lohnabgaben ist häufig ein Anlassfall für Finanzstrafverfahren oder Einleitung einer Betriebsprüfung mit anschließendem Finanzstrafverfahren.

Sollte Ihnen ein Finanzstrafverfahren drohen oder Sie einen Verteidiger für ein eingeleitetes Finanzstrafverfahren suchen, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Schlechtes Gewissen? Was kann ich tun?

Sie haben bei der Steuererklärung nicht alle Einkünfte angegeben oder nicht alle Einnahmen versteuert?

Die gute Nachricht: Sie können in die Steuerehrlichkeit zurückkehren! Mittels einer Selbstanzeige wird dem Finanzamt offengelegt welche Einkünfte nicht richtig versteuert wurden und der errechnete Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet. Wenn Sie eine Selbstanzeige durchführen, bleiben Sie straffrei. Einzige Voraussetzung ist, dass das Finanzamt nicht bereits Kenntnis von Ihrer Hinterziehung hat. Eine Selbstanzeige muss, damit diese auch strafbefreiende Wirkung hat, einige Formalvoraussetzungen aufweisen. Daher sollte diese von einem Steuerberater mit fundierten Kenntnissen des Finanzstrafrechtes erstellt werden.